Mieterhöhungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 558 BGB): Kappungsgrenze (max. 20 % in 3 Jahren, 15 % in Spannungsgebieten), Mietspiegel oder Vergleichswohnungen als Begründung, Zustimmung des Mieters erforderlich. Indexmiete und Staffelmiete sind Sonderformen.
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