Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen von Wänden, Decken, Türen, Fenstern und Heizkörpern. Sie können per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden — aber nur unter strengen Voraussetzungen. Starre Renovierungsfristen sind unwirksam (BGH). Bei unrenoviert übergebener Wohnung gilt: Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Vermietersache.
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