Bei Mängeln der Mietsache ist der Mieter berechtigt, die Miete um den der Beeinträchtigung entsprechenden Betrag zu mindern (§ 536 BGB). Voraussetzung ist eine Anzeige des Mangels an den Vermieter und ausreichende Frist zur Behebung. Mietminderungstabellen sind nur Orientierungswerte.
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